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Heilpraktiker-Beruf wird bedroht

1. Heilpraktiker/innen: 1939 verboten – In der jungen Bundesrepublik wieder zugelassen
1939 wurden die Ausbildung und Neuzulassungen der Heilpraktiker im sog. Heilpraktikergesetz von 1939 verboten. Erst in den fünfziger Jahren wurden diese Abschaffungs-Regelungen von höchstrichterlicher Seite als nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar aufgehoben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.1957 (I C 194.54 – BVerwGE 4, 251 ff.) transformierte das nationalsozialistische Heilpraktiker-Abschaffungsgesetz in ein Heilpraktiker-Zulassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

2. Heilpraktiker/innen haben ein umfangreiches Berufsrecht und eine Berufsordnung
Eine Vielzahl von landes- und bundesgesetzlichen Normen, wie z.B. das Infektionsschutzgesetz, reglementiert den Beruf des Heilpraktikers. Dieser ist zudem auf der Grundlage des zuletzt 2016 reformierten Heilpraktikergesetzes eingebunden in eine nachprüfbare, geregelte und moderne auf Patientenschutz ausgerichtete Rechtsprechung. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 1991 (VI ZR 206/90 –, BGHZ 113, 297 ff.) gelten für Heilpraktiker grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für einen Arzt für Allgemeinmedizin. Weitere für Heilpraktiker rechtlich bindende Anforderungen ergeben sich unter anderem aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Rechtsprechung folgen Vorgaben hinsichtlich der Haftung und des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs. (Berufshaftpflicht).

Die Berufsordnung der Heilpraktiker besteht im Wesentlichen aus diesen rechtlich bindenden Regelungen und geht in vielen Punkten darüber hinaus. Dadurch ist die Berufsordnung ein rechtliches Regelwerk für alle praktizierenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und nicht nur ein unverbindliches Hinweisheft.

3. Heilpraktiker/innen erhalten ihre Zulassung von den kommunalen Gesundheitsbehörden
Heilpraktiker unterwerfen sich einer amtlichen Gefahrenabwehrüberprüfung. Diese Überprüfung findet auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Überprüfungs-Leitlinien von 2017/2018 unter dem Dach der kommunalen Gesundheitsbehörden statt.

4. Heilpraktiker/innen verfügen natürlich über eine Ausbildung
Bis heute hat es der Gesetzgeber für genügend erachtet, dass sich Heilpraktiker in privaten Heilpraktikerschulen selbstfinanziert über im Schnitt 2 Jahre ausbilden und sich so auf die Heilpraktiker-Überprüfung vorbereiten. Ein Blick in die Überprüfungs-Leitlinien zeigt, dass ein umfangreiches medizinisches Grundwissen gelehrt werden muss, anders wäre ein Bestehen der Überprüfung nicht möglich.

Invasive Therapiemethoden wie Injektionstechniken sind Bestandteil der Heilpraktikerausbildung und gehören zum Kanon der Heilpraktiker-Überprüfung.

Das Mindestalter für Heilpraktiker beträgt 25 Jahre. (§ 2 Abs. 1 lit. a) DVO-HeilprG). Zum Vergleich: Auch die jungen Ärzte, die in den Behandlungsalltag gehen, sind zwischen 25 und 28 Jahre alt.

Die Heilpraktiker haben sich über die Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, dass den modernen Anforderungen an den Beruf Rechnung trägt.

5. Aus- und Fortbildung wird bei uns groß geschrieben
Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten Therapie-Methoden der Erfahrungsheilkunde werden von privaten Schulen, Akademien und Heilpraktiker-Berufsverbänden nach nachprüfbaren Qualitätskriterien gelehrt, geprüft und supervidiert.

Unser Verband vergibt ein Kompetenzsiegel, andere Berufsverbände arbeiten ähnlich.

Jedes Jahr werden mehr als 10 Fachkongresse durchgeführt, die anerkannten Fachverlage publizieren viele Hundert Fachbücher, es gibt regelmäßig erscheinende Fachzeitschriften.

6. Medikamente mit starken Nebenwirkungen unterliegen der ärztlichen Verschreibungspflicht
Heilpraktiker arbeiten mit bzw. verschreiben nur Stoffe, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen. Damit reduziert sich das Behandlungsrisiko durch Heilpraktiker erheblich.

Nicht unter Verschreibungspflicht liegende aber gefährliche Stoffe sind für Heilpraktiker nicht erhältlich und/oder unterliegen den auch für Heilpraktiker verbindlichen Regeln des Arzneimittelgesetzes (§ 48 AMG). So darf z.B. kein Therapeut ein bedenkliches Arzneimittel einsetzen. Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntniss der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. (§ 5 AMG)

7. Patienten der Heilpraktiker sind in ärztlicher Behandlung
Patienten, die zu uns kommen, waren in aller Regel bereits bei ihrem Arzt oder im Krankenhaus. Sie kommen zu uns, weil ihnen nicht ausreichend geholfen werden konnte. Wir stehen ihnen dann mit unseren Möglichkeiten der komplementäre und Naturheilkunde zur Seite. Eine Weiter-Verweisung oder Rück-Verweisung an einen Arzt ist für uns selbstverständlich, stellen wir eine solche Notwendigkeit fest. Wir kennen unsere Grenzen. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 8 ME 181/10, VG Bremen, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 909/12).

8. Komplementäre Heilkunde ist erprobte Erfahrungs-Heilkunde
Akupunktur oder Homöopathie sind seit hunderten bis tausenden von Jahren erprobt. Heilpraktiker sind darauf ausgebildet, ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen. 12 Millionen Patientenfälle in unseren Praxen pro Jahr sprechen eine deutliche Sprache. Unsere Patientinnen und Patienten haben sich praktisch und immer wieder von der heilenden Wirkung der Erfahrungsheilkunde überzeugen können.

Heilpraktiker sorgen dafür, dass die traditionellen Heilverfahren der Naturheilkunde bis heute erhalten geblieben sind und die Patientinnen und Patienten ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung wahrnehmen können.

9. Heilpraktiker/innen oder illegale Hinterzimmer-Behandlung
Der Patient muss das Recht behalten, für sich ergänzende Alternativen zu finden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Eine drastische Einschränkung oder Abschaffung der Heilpraktiker würde den Patientenschutz an dieser Stelle abschaffen, eine Abwanderung in Grau- und illegale Bereiche wäre die Folge. Heute hat der die Bürger schützende Staat eine Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeit. Danach nicht mehr.

10. Vom Umgang mit Behandlungsproblemen
Alle medizinischenTherapeut/innen arbeiten mit großer Sorgfalt und menschlichem Respekt. Dies gilt auch für den übergroßen Teil der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Trotzdem kann es bei Ärzten, bei Physiotherapeuten, bei den Pflegenden und eben auch bei den Heilpraktiker/innen zu Behandlungsproblemen kommen. Dadurch den ganzen Beruf in Frage zu stellen bedeutet, dass das Problem nicht wirklich ernst genommen wird.

Verletzt ein medizinischer Therapeut seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung, so muss geprüft werden, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt. Diese Prüfung wird im Zweifelsfall durch die staatlichen Aufsichtsbehörden oder durch die Gerichte durchgeführt.

Angesichts der Zahlen der Behandlungsfehler in anderen medizinischen Berufen mit staatlicher Ausbildung würde eine veränderte und staatlich reglementierte Ausbildung für die Heilpraktiker/innen daran nichts ändern.

Im Rahmen der Selbstorganisation der Heilpraktiker/innen haben die Berufsverbände Gutachterkommissionen, die im Konfliktfall eine objektive Aufklärung betreiben, wenn sie eingeschaltet werden. Der DDH-Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. schult und zertifiziert Gutachter, die den Gerichten und Patienten zur Verfügung stehen.

Düsseldorf, den 1.3.2019
Berufs- und Fachverbandes Freie Heilpraktiker e.V.

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